Rauchverbot in Basler Gaststätten ist ab April 2010 wirksam
Von: mm / f24.ch
Der Basler Regierungsrat hat beschlossen, dass das von der Volksinitiative „Schutz vor Passivrauchen“ geforderte Rauchverbot in Gaststätten per 1. April 2010 wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der entsprechenden Änderung des Gastgewerbegesetzes soll den Betrieben der erforderliche Mindestzeitrahmen zur Anpassung ihrer Konzepte inklusive allfälliger baulicher Anpassungen eingeräumt werden. Gleichzeitig werden Leitlinien zur Umsetzung des Rauchverbots in Gaststätten formuliert. Bis Ende Januar sollen entlang dieser Leitlinien die nötigen Ausführungsbestimmungen ausgearbeitet werden.
Am 28. September 2008 wurde die Initiative für rauchfreie Gaststätten „Schutz vor Passivrauchen“ vom Stimmvolk des Kantons Basel-Stadt mit 52,8 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Initiative hat zum Ziel, in den öffentlich zugänglichen Innenräumen der dem Gastgewerbegesetz unterstellten Betriebe das Rauchen zu verbieten. So genannte Fumoirs, also abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume, sind von diesem Rauchverbot ausgenommen.
Bereits im April dieses Jahres hat der Grosse Rat die Initiative um die Schlussbestimmung ergänzt, dass der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt. Nachdem das Gesundheitsdepartement im Oktober und November mit Delegationen der Lungenliga und des Wirteverbandes Gespräche durchgeführt und die entsprechenden Standpunkte evaluiert hat, hat der Regierungsrat nun beschlossen, dass das Rauchverbot in Gaststätten respektive die entsprechende Änderung des Gastgewerbegesetzes (§ 34) per 1. April 2010 wirksam wird. Damit soll den Betrieben der erforderliche Mindestzeitrahmen zur Anpassung ihrer Konzepte inklusive allfälliger baulicher Anpassungen eingeräumt werden, erfordert doch eine Reihe von Umsetzungsmassnahmen teilweise erheblichen Zeitbedarf. So sind zur Einrichtung von Fumoirs beispielsweise Raum- sowie eventuelle Lüftungsplanungen notwendig. Zudem müssen gegebenenfalls Zustimmungen der Vermieter / Verpächter eingeholt und Baubewilligungen erwirkt werden.
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Unterredungen mit der Initiantin und dem Wirteverband hat der Regierungsrat Leitlinien respektive programmatische Vorgaben formuliert. Den zuständigen Departementen wurde schliesslich der Auftrag erteilt, entlang dieser Leitlinien bis Ende Januar die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erarbeiten und der Regierung zum Beschluss vorzulegen. Beispiele der Leitlinien sind unter anderem:
Das Rauchverbot soll gemäss Initiativtext in Räumen, die öffentlich zugänglich sind und grundsätzlich von jedermann betreten werden können, gelten. Der Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit soll im Sinne eines optimalen Schutzes der Öffentlichkeit weit ausgelegt werden. Nicht öffentlich zugänglich und somit nicht dem Rauchverbot unterstehen private Räume sowie Räumlichkeiten, die nur einem auf persönliche Einladung hin geschlossenen Kreis von Teilnehmenden offen stehen. Juristische Konstrukte (vor allem Mitgliedschaften), die einzig und allein der Umgehung des Rauchverbotes dienen, werden als missbräuchlich und unzulässig erachtet.
Fasnachtscliquenkeller und andere Vereinslokale unterstehen dem Rauchverbot nicht, sofern sie ausschliesslich von Vereinsmitgliedern benutzt werden. Sind die Cliquenkeller und Vereinslokale jedoch der Öffentlichkeit zugänglich, fallen sie unter das Rauchverbot.
Nutzt ein geschlossener Personenkreis einen Raum oder die gesamte Gaststätte ausschliesslich für sich alleine und wird die Öffentlichkeit räumlich vollständig ausgeschlossen, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht. Beispiele für geschlossene Gesellschaften sind etwa Familienfeiern, Hochzeiten oder Vereinsabende.
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