Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann künftig Daten aus Mobiltelefonen, Computern und anderen Datenträgern von Asylsuchenden auswerten, wenn sich deren Identität, Nationalität oder Reiseweg nicht auf andere Weise feststellen lässt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2024 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Diese setzen eine Änderung des Asylgesetzes um, die das Parlament am 1. Oktober 2021 genehmigt hat.
Die geänderte Asylverordnung 3 (AsylV 3) legt fest, welche Personendaten das SEM auswerten darf und welche Mitarbeitenden des SEM für die Überprüfung elektronischer Datenträger zuständig sind. Weitere Anpassungen betreffen das Verfahren zur Zwischenspeicherung der Personendaten und zum Einsatz von Softwarelösungen zur Bearbeitung der Daten.
Des Weiteren regelt die Verordnung, welche Informationen den betroffenen Asylsuchenden zwingend mitzuteilen sind und wie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umgesetzt wird.
Eine Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) verweist auf die Bestimmungen der AsylV 3, die bei der Feststellung der Identität von Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid anwendbar sind.
In operativer Hinsicht sind noch Arbeiten zur Entwicklung einer IT-Lösung, zur Anpassung der Prozesse im SEM sowie zur Rekrutierung und Schulung des Personals erforderlich. Die Änderungen des Asylgesetzes und der Verordnungen treten voraussichtlich am 1. April 2025 in Kraft. «fricktal24.ch – die Online-Zeitung fürs Fricktal zur Festigung und Bereicherung des Wissens»
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