Die öffentliche Baugesuchsauflage erfolgt vom 01. bis 20. Juni 2007 bei der Gemeindekanzlei Münchwilen AG während den Schalteröffnungszeiten. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Einsprachen gegen dieses Baugesuch sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat 4333 Münchwilen zu richten. Legitimiert zur Einsprache ist nur, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die Einsprache hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt wird, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einsprecher diesen anderen Entscheid verlangt. Allfällige Beweismittel sind beizulegen. Die Einsprache muss vom Einsprecher selbst oder von einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Auf eine Einsprache, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Erschliessung Bachstrasse; Öffentliche Auflage Strassenbauprojekt und Beitragsplan
Das Bauprojekt und der Beitragsplan liegen gestützt auf § 95 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes vom 01. Juni bis 02. Juli 2007 bei der Gemeindekanzlei während den Öffnungszeiten auf. Die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen sind im Gelände profiliert. Gegen das Bauprojekt oder den Beitragsplan kann innert der Auflagefrist beim Gemeinderat 4333 Münchwilen schriftlich Einsprache erhoben werden. Einsprachen sind nur zulässig, wenn sie nicht bereits gegen einen Nutzungsplan hätten erhoben werden können. Allfällige Einsprachen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Kehrichtabfuhr an Fronleichnam Am Donnerstag, 07. Juni 2007 (Fronleichnam) findet keine Kehrichtabfuhr statt. Die Abfuhr wird am Freitag, 08. Juni 2007, nachgeholt. Der Kehricht muss ab 07.00 Uhr des Abfuhrtages bereitgestellt werden. Vielen Dank für die Kenntnisnahme.
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung an Fronleichnam Die Büros der Gemeindeverwaltung bleiben am Donnerstag, 07. Juni 2007 (Fronleichnam) geschlossen. Wir danken Ihnen für das Verständnis wünschen Ihnen einen erholsamen Feiertag.
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern Die Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen werden ersucht, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Gemäss §§ 109, 110 und 111 des Kant. Baugesetzes gelten dafür folgende Vorschriften:
Die öffentlichen Strassen dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.
Hecken und Sträucher sind gegenüber Gemeindestrassen auf einen Abstand von 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
In Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allg. Bauverordnung zum Baugesetz).
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
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